Die Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Damit tauchen immer wieder neue steuerliche Fragen auf. Wir sind für Sie mit unserer kontinuierlichen Weiterbildung und Kompetenz in der Steuerberatung auf Kryptowährungen und Krypto-Lending spezialisiert.
Das Wichtigste zuerst: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) behandelt Kryptowährung für steuerliche Zwecke als privates Geld.
Kryptowährung ist also
- keine Fremdwährung,
- kein gesetzliches Zahlungsmittel oder
- Eigentum.
Das Bundesministerium hat auch entschieden, dass Krypto-Transaktionen, die von Privatpersonen getätigt werden, nicht der Mehrwertsteuer (VAT) unterliegen.
Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften in Deutschland als privates Geld bedeutet, dass Verkäufe unter 600 Euro für Privatpersonen steuerfrei sind. Es werden also die gleichen Regeln wie bei dem Aktienverkauf angewendet: bei einem privaten Veräußerungsgeschäft bzw. Spekulationsgeschäft wird der
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angewendet. Wenn Sie als Privatperson Ihre Krypto länger als ein Jahr halten, müssen Sie – zur Zeit – keine Steuern auf Ihre Einnahmen zahlen. Wenn Sie sich jedoch entscheiden, Ihre Kryptowährung zu verkaufen, bevor Sie die 1-Jahres-Haltung überschreiten, unterliegt sie der Einkommenssteuer.
Das ist eine kurze Vorstellung davon, wie kryptocurrency besteuert wird. Zögern Sie bitte nicht, uns für weitere Informationen über Kryptowährung , Bitcoin oder Ripple -Lending und ihre Steuern zu kontaktieren.